Satzung
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen
Förderverein der Grund- und Hauptschule Hebertshausen
2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürztem Form e. V..
3) Er hat seinen Sitz in Hebertshausen.
4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
§1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Grund- und Hauptschule Hebertshausen und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beschaffung von Lehrmaterial, das über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht (z.B. Computer und Zubehör)
- Finanzielle Unterstützung für bedürftige Eltern (Klassenfahrten, Schullandheim etc.)
- Unterstützung der ehrenamtlichen Schulweghelfer
- Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht vom Schulträger bezahlt werden
- Finanzielle Unterstützung der Schule im täglichen Schulalltag bei Bedarf
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich oder mündlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft ist wie folgt gegliedert:
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit schriftlich möglich. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereins-Ausschlusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsbald mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Satzung des Vereins zu beachten.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbetrag beträgt für ein Geschäftsjahr 12,00 € und ist für jedes angefangene Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorstand
- dem 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die selbständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäft, die den Verein mit einem Geschäftswert von über 250,00 € belasten, die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist; falls dieser eine Entscheidung ablehnt, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.
§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- bis zu drei weiteren Ausschussmitgliedern.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Die Mitglieder des Ausschusses werden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat ferner stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die ordentliche Mitgliederversammlung obliegt vor allem
- die Beschlussfassung über die Beiträge
- die Entlastung und die Wahl der Vorstand- und der Vereinsausschussmitglieder
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung obliegt
- die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten
- die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen mit der einfachen Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ($ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Form der Berufung der Sitzungen und Versammlungen
Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens
3 Tagen zu berufen.
Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich zu berufen. sleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 30. September.
§ 12 Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grund- und Hauptschule Hebertshausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Hebertshausen, 08.05.2018